Allgemeine Geschäftsbedingungen
NEUY Personal für Personalvermittlungen
NEUY Personal für Personalvermittlungen
§1 Allgemeines
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NEUY Personal (nachfolgend „NEUY“ genannt) als Personaldienstleister und dem Besteller (nachfolgend jeweils nur: Kunde, gemeinsam: Parteien), zum Zwecke der Vermittlung eines Arbeitnehmers, zur Personalvermittlung und zu allen übrigen Personaldienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
§2 Vermittlungstätigkeit
NEUY unterstützt den Kunden bei der Suche nach geeignetem Personal entsprechend des vom Kunden vorgegebenen Anforderungsprofils bzw. der Stellenbeschreibung.
NEUY übernimmt alle zur Suche nach einem geeigneten Kandidaten notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Aufgabe von Inseraten, Führung von Gesprächen, et cetera. Die Entscheidung über den Umfang und die Durchführung der Maßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen von NEUY.
NEUY ist nicht verpflichtet, Nachforschungen zu Zeugnissen oder anderen Angaben der Kandidaten anzustellen.
Vereinbaren die Parteien, dass NEUY kostenpflichtige Stellenanzeigen in ausgewählten Medien schaltet, trägt der Kunde die Kosten. NEUY entwirft die Anzeigen und schaltet diese nach vorheriger Freigabe des Kostenvoranschlags durch den Kunden. Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Personalvermittlung die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit von NEUY an.
§3 Vermittlungshonorar
a) Das Vermittlungshonorar beträgt 33 % eines Brutto Jahresgehaltes (= OTE (On Target Earnings)). Das Jahresgehalt umfasst alle Zahlungen einschließlich der Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantieme, Provision, Sonderzahlungen, et cetera, die der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vom Auftraggeber erhält.
b) Wird eine variable Vergütung in Form einer Tantieme, Bonuszahlung, Provision o. ä. gezahlt, wird bei der Berechnung eine 100%ige Zielerreichung zugrunde gelegt.
c) Wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, wird dieser bei Berechnung des Vermittlungshonorars mit 7500€ p. a berücksichtigt.
d) Bei der Vermittlung von Kandidaten für Positionen in Teilzeit bildet das äquivalente Vollzeitgehalt die Basis für die Berechnung des Vermittlungshonorars.
e) Wird nach Vorlage des Personalprofils zwischen dem von NEUY vorgestellten Bewerber und dem Kunden oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst oder Arbeitsvertrag abgeschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten von NEUY geschah. Das Vermittlungshonorar ist mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem von NEUY vermittelten Kandidaten fällig.
f) Eine Vermittlung gilt als zustande gekommen, wenn der Vertragsabschluss zwischen Kunde und Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Vorschlag des Kandidaten durch NEUY erfolgt.
g) Auslagen der Kandidaten für Vorstellungsgespräche beim Kunden sind dem Kandidaten direkt vom Kunden zu erstatten.
h) Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Kandidaten aufgrund von Unterlagen und Informationen, die der Kunde von NEUY erhalten hat und entgegen §6 dieser AGB weitergegeben hat, schuldet der Kunde gleichfalls das Vermittlungshonorar.
i) Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch NEUY vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von NEUY nicht.
§4 Haftung
Soweit nicht anders vereinbart haftet NEUY für Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
Unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
In sonstigen Fällen haftet NEUY nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
Soweit NEUY aufgrund vom Auftraggeber zu vertretenden Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber NEUY diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
§5 Vorbewerbung
Hat sich ein durch NEUY vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, NEUY hierüber innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt NEUY keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann NEUY jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in einem derartigen Fall zum Vertragsabschluss zwischen Kunde und Kandidat, schuldet der Kunde das Honorar ungeschmälert. Unterrichtet der Auftraggeber NEUY nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so haftet er für den Schaden, welcher NEUY dadurch entstanden ist, dass NEUY mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
§6 Pflichten des Kunden
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von NEUY vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung von NEUY schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages) und NEUY alle unter §3 aufgeführten Vergütungsbestandteile zur Berechnung des Vermittlungshonorars mitzuteilen.
§7 Geheimhaltung, Vertraulichkeit/ Unterlagen und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber NEUY , alle personenbezogenen Daten, die ihm von NEUY übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere GDPR, DSGVO und BDSG neu, zu beachten. Angemessenen Weisungen von NEUY zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten. Der Kunde hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Kunde nicht nur die betroffene Person, sondern auch NEUY zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.
Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.
Die Parteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Partei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Personalvermittlung fort.
§8 Zahlungsbedingungen
Der Rechungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, wobei es auf den Zahlungseingang bei NEUY ankommt. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bewerber und andere bei Vorstellungsgesprächen präsentierte Personen sind nicht berechtigt, Honorar oder Geldleistungen entgegenzunehmen, die NEUY durch die Auftragsabwicklung zustehen.
§9 Kündigung des Vertrags zur Personalvermittlung
Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Als Zeitpunkt der Kündigung gilt der Posteingang bei NEUY bzw. beim Auftraggeber (Eingangsstempel). Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von NEUY vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages zur Personalvermittlung zustande, so wird das Honorar dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind NEUY ebenfalls ohne Abzug zu erstatten; diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Anzeigen, die zwar schon in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlich worden sind.
§10 Gewährleistung
Die Vermittlung der Arbeitnehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. NEUY übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen. NEUY wird jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ausschließlich aus Gründen der Kulanz für den Fall, dass der Stelleninhaber innerhalb der geltenden arbeitsvertraglichen Probezeit aus dem Unternehmen des Kunden ausscheidet, versuchen, adäquaten Ersatz zu bieten. Für diese Vermittlung berechnet NEUY 50 % des Honorars, welches für den ursprünglichen Stelleninhaber von dem Kunden bezahlt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Eine Erstattung der Vermittlungsprovision ist ausgeschlossen.
§11 Begründung sonstiger Geschäftsverhältnisse
Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Kunde mit der vermittelten Person ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, insbesondere ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gelten die übrigen Regelungen analog. Das Vermittlungshonorar beträgt in diesem Fall 33% des Bruttojahreseinkommens, wobei im Falle einer ausschließlich erfolgsabhängigen Vergütung und damit einer fehlenden Bestimmbarkeit des Honorars eine Pauschale von Euro 30.000,- netto geschuldet ist. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden.
§12 Schlussbestimmungen
NEUY erklärt, vom Stellenbewerber die Erlaubnis zur Weitergabe personenbezogener Daten an den Kunden zu haben. Der Kunde erklärt, dass der die Personalvermittlung beauftragende Arbeitnehmer bevollmächtigt und zeichnungsberechtigt ist.
Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die zulässiger Weise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
§13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hannover. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
Stand: 08.05.2023